In diesem Verfahrensabschnitt heißt Strafverteidigung, rechtskräftigen Entscheidung, mithin Strafen in ihrer Strafvollstreckung mitzugestalten.

Geldstrafen können möglicherweise abgearbeitet werden - bevor man sie ersatzweise in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen muss.

Freiheitsstrafen in Form von Gefängnisstrafen können entweder im Gnadenwege verhindert oder in der Vollstreckung verkürzt werden, nämlich durch Darlegung und Gestaltung eines positiven Vollzugsverlaufs, der zu einer vorzeitigen, bedingten Entlassung führt, der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt. Oftmals muss eine Strafe nicht im geschlossenen Vollzug verbüsst werden, sondern im Freigang.

Auch eine vorzeitige - ausländerrechtlich bedingten - Abschiebung oder eine „Therapie statt Strafe” gem. § 35 BtMG sind hier zu erwägen.

Insgesamt gibt es auch in der Strafvollstreckung vielfältige Gestaltungsspielräume.











 
Anwaltskanzlei

STRAFVOLLSTRECKUNG UND VOLLZUG